Formen der Pflege

Wie lange ein Kind in einer Pflegefamilie bleibt ist individuell verschieden und von der häuslichen Situation bei den Eltern abhängig. Zu unterscheiden ist in: Kurzzeitpflege Familiäre Bereitschaftsbetreuung (FBB)/ Bereitschaftspflege zeitlich befristete Vollzeitpflege zeitlich unbefristete Vollzeitpflege Sonderpflege In allen dargestellten Pflegeformen wird das Kind stets in Vollzeitpflege untergebracht. Das bedeutet, dass das Kind Tag und Nacht in der Pflegefamilie lebt.

KURZZEITPFLEGe
Rechtsgrundlage:
§§ 27, 33 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 20 SGB VIII. Es gilt ein Nachrangigkeitsgebot gegenüber Sozialleistungen anderer Träger.

Art des Angebotes:
In Kurzzeitpflege werden Kinder untergebracht, deren Eltern Kurzfirst verhindert sind ihr Kind zu versorgen. Das kann passieren, wenn Mutter oder Vater gesundheitlich eingeschränkt sind und ins Krankenhaus oder zur Reha müssen. In diesem Fall besteht keine Erziehungsnotstand, sondern ein Versorgungsnotstand.

Zielsetzungen: Übernahme der Betreuungs- und Erziehungsfunktion der Eltern für die Zeit ihrer Abwesenheit Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Verarbeitung der kurzfristigen Trennung und der mit ihr verbundenen Ängste und Krisen Aufrechterhaltung und Unterstützung des Kontaktes zwischen den abwesenden Bezugspersonen und dem Kind/Jugendlichen Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungs- und Verhaltensproblemen Unterstützung des Kindes/Jugendlichen bei Wahrnehmung von alltäglichen Verpflichtungen (z. B. Schulbesuch; Schularbeiten) und bei Aufrechterhaltung von Kontakten im gewohnten sozialen Umfeld Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die Rückkehr in die eigene Familie

FAMILIÄRE BEREITSCHAFTSBETREUUNG (FBB) / BEREITSCHAFTSPFLEGE Rechtsgrundlage:
§§ 42, 27, 33 SGB VIII

Art des Angebotes:
Im Rahmen der Bereitschaftspflege ist der Aufenthalt des Kindes in der Pflegefamilie zeitlich begrenzt. Das liegt darin begründet, dass sich die Herkunftsfamilien und die zuständigen Ämter noch einigen müssen, ob das Kind in Obhut einer Dauerpflegefamilie kommt oder zu seiner Herkunftsfamilie zurückgeht. In familiärer Bereitschaftsbetreuung werden oftmals Kinder untergebracht, die vom Jugendamt in Obhut genommen wurden, weil das Kindeswohl gefährdet war. Bei der Bereitschaftsbetreuung steht nicht ein expliziter Erziehungsauftrag, sondern ein Klärungsauftrag im Vordergrund. Vielmehr stehen die Vermittlung von Bedingungsübergängen und damit einhergehend Problemspezifische Versorgung und Erziehung sowie die Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf die weiteren Perspektiven.

Zielsetzungen:
Dem Kind/Jugendlichen in dem zur Klärung der Situation notwendigen zeitlichen Rahmen „Obhut“ zu geben Versorgung und Betreuung des Kindes/Jugendlichen Beteiligung am Klärungsprozess hinsichtlich der weiteren Perspektive für das Kind / den Jugendlichen (erzieherischer Bedarf, anderweitige Hilfen) Gestaltung des Übergangs in andere Betreuungsformen oder der Rückkehr in die Herkunftsfamilie Stabilisierung des Kindes/Jugendlichen Sammlung von Informationen über das Verhalten und den speziellen Bedarf des Kindes/Jugendlichen, die der weiteren Klärung dienlich sein können Kooperation mit allen Beteiligten und Beteiligung am Hilfeplan

ZEITLICH BEFRISTETE VOLLZEITPFLEGE
Rechtsgrundlage:
§§ 27, 33 SGB VIII

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